| §1 | | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| (1) |
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Der Verein führt den Namen "Handwerker und Gewerbeverein Kühlungsborn e.V. |
| (2) |
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Er hat seinen Sitz in Ostseebad Kühlungsborn, Mecklenburg - Vorpommern. |
| (3) |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| §2 | | Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt den Zweck, die Wirtschaftliche, die touristische sowie die soziale Entwicklung Kühlungsborns zu fördern. Zu diesem Zweck soll sich der Verein um eine Zusammenarbeit mit der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverwaltung, der Kurverwaltung, den gemeindeigenen Betriebe und den Organisationen und Verbänden bemühen, die das gleiche Ziel haben. Er soll den Förderungszweck auch durch eigene Veranstaltungen oder durch Veranstaltungen gemeinsam mit anderen, durch Werbung und öffentliche Stellungnahmen verwirklichen. |
| (2) |
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Um aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben teilzunehmen und das Wohl der Einwohner zu fördern, nimmt der HGV als Wählergruppe an den Kommunalwahlen teil. Er übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe führt den Namen "Handwerker- und Gewerbeverein" und die Kurzbezeichnung "HGV". |
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| §3 | | Mitgliedschaft |
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können |
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a) |
natürliche Personen, |
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b) |
Gesellschafter von Personengesellschaften, |
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c) |
Juristische Personen des privaten Rechts |
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werden, die ein Handwerk oder Gewerbe, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder mindestens eine Betriebsstätte auf Dauer in Kühlungsborn unterhalten oder dort freiberuflich tätig sind und den Vereinszweck unterstützen. |
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| §4 | | Aufnahme in den Verein |
| (1) |
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Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. |
| (2) |
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Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten. |
| (3) |
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Antragsteller müssen geschäftsfähig und wahlberechtigt sein. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gegen den Antragsteller dürfen weder ein Konkurs- noch ein gerichtliches Vergleichsverfahren noch ein Insolvenzverfahren laufen. |
| (4) |
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Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen. |
| (5) |
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Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins in der ersten turnusmäßigen Sitzung nach Eingang des Antrages in offener Abstimmung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. |
| (6) |
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Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die in den Paragraphen 4 und 5 Abs. 1, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Der Vorstand hat Ablehnungen schriftlich zu begründen. |
| (7) |
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Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch muss mindestens vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über diesen Antrag. |