| §5 | | Beendigung der Mitgliedschaft |
| (1) |
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Die Mitgliedschaft endet |
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a) |
mit dem Tode des Mitglieds, |
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b) |
bei Personengesellschaften oder juristischen Personen des privaten Rechts mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister oder bei einer Aufgabe der Betriebsstätte des Unternehmens in Kühlungsborn, |
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c) |
durch Austritt, |
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d) |
durch Streichung von der Mitgliederliste, |
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e) |
durch Ausschluss aus dem Verein. |
| (2) |
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. |
| (3) |
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden bis dahin nicht beglichen sind. |
| (4) |
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Wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins gröblich verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Beschluss müssen mindestens 60% aller Vorstandsmitglieder zustimmen. |
| (5) |
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Vor dem Beschluss über einen Ausschluss muss dem Mitglied, das mit dem Ausschluss bedroht ist, unter Angabe einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Erklärung seiner Handlung gegeben werden. Diese Erklärung kann schriftlich erfolgen. Auf sein verlangen ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Erklärung vor dem Vorstand zu geben. |
| (6) |
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Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ist ein Ausschluss beschlossen worden, hat der Vorstand diesen Beschluss zu begründen. |
| (7) |
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Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs einberufen ist. Wird die Mitgliederversammlung nicht fristgemäß einberufen, so ist die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss nichtig. |
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| §6 | | Mitgliedsbeiträge |
| (1) |
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Aufnahmebeitrag beträgt 25 €, der Jahresbeitrag beträgt 120 €, er wird halbjährlich zum 01.04. und 01.10. eingezogen. |
| (2) |
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke ausgegeben werden. |
| (3) |
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
| (4) |
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Bleibt ein Mitglied für mehr als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand, ruht seine Mitgliedschaft bis zur Bezahlung des Rückstandes. Dem Mitglied ist das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. Für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied weiterhin beitragspflichtig. |
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| §7 | | Organe des Vereins |
| (1) |
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Organe des Vereins sind, |
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a) |
die Mitgliederversammlung |
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b) |
der Vorstand. |